Arbeitgeber Informationen

Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter

Informationen zur Qualifizierung von Beschäftigten sowie über die Voraussetzungen zur Zahlung von Zuschüssen und Leistungen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung. Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit Zuschüssen und der Förderung zur beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer ist jeweils die Dienststelle, in deren Bezirk Ihr Betrieb liegt.

  •    Qualifizieren statt Entlassen / Förderung beruflicher Weiterbildung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld
  •    Programm WeGebAU
  •    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss
  •    Weitere Informationsmedien

Qualifizieren statt Entlassen / Förderung beruflicher Weiterbildung während des Bezuges von Kurzarbeitergeld

Mit der Weiterbildungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit sollen Anreize für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden, auftretende Zeiten der Nichtbeschäftigung für berufliche Weiterbildung zu nutzen. Damit können Kündigungen vermieden werden und Arbeitsplätze in Unternehmen gesichert werden. Für eine Weiterbildungsförderung nach dem SGB III während des Bezuges von Kurzarbeitergeld müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist gering qualifiziert, hat also keine abgeschlossene Berufsausbildung. Als gering qualifiziert gilt auch, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, aber seit mindestens vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt wird und die erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
  • Die Weiterbildung findet während betriebsüblicher Arbeitszeiten statt.
  • Die Dauer der Weiterbildung soll möglichst die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit nicht überschreiten.
  • Sowohl der Bildungsträger als auch die Maßnahme sind durch eine fachkundige Stelle für die Weiterbildungsförderung zugelassen.
  • Die Weiterbildung erhöht die Kompetenz des Mitarbeiters für den allgemeinen Arbeitsmarkt.


Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit vor Beginn der Weiterbildung beraten wurde, können dem Mitarbeiter die notwendigen Lehrgangskosten erstattet werden. Darüber hinaus kann ein Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten (z. B. Fahrkosten) gewährt werden.

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten für die Förderung einen Bildungsgutschein. Damit können sie unter zugelassenen Weiterbildungsangeboten wählen.

Werden eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Qualifizierung der Mitarbeiter während des Bezuges von Kurzarbeitergeld gegebenenfalls aus dem Europäischen Sozialfonds bezuschusst werden. Über die genauen Fördermodalitäten berät Sie gerne der Arbeitgeberservice Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit.

Das Faltblatt „Qualifizieren statt Entlassen“ bietet Informationen zu Kurzarbeit und Qualifizierung.

Programm WeGebAU

Zweifelsohne ist die Weiterbildung der in Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen grundsätzlich Aufgabe der Unternehmen und Beschäftigten selbst. Nach wie vor werden die Chancen und Risiken am Arbeitsmarkt aber entscheidend von der Qualifikation bestimmt. Gering qualifizierte und ältere Arbeitnehmer tragen das mit Abstand größte Arbeitsmarktrisiko, ihre Beteiligung an Weiterbildung ist dennoch gering.

Vorstand und Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben zur Unterstützung der Qualifizierungsförderung von gering qualifizierten und älteren Arbeitnehmern im Rahmen eines speziellen Programms seit 2006 zusätzliche Mittel im Haushalt für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

Beschäftigte, die gering qualifiziert sind oder aber das 45. Lebensjahr vollendet haben, stehen weiterhin im Fokus des Programms. Die Förderung soll eine Anschubfinanzierung für die Weiterbildung insbesondere in kleineren und mittleren Unternehmen darstellen. Gefördert werden können Personen, die von ihren Arbeitgebern für die Dauer einer Qualifizierung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden. Von den Arbeitsagenturen werden die Weiterbildungskosten übernommen; unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Arbeitgeber ein Arbeitsentgeltzuschuss gewährt werden.

Der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer können die notwendigen Lehrgangskosten erstattet werden. Darüber hinaus kann ein Zuschuss zu den notwendigen übrigen Weiterbildungskosten (z. B. Fahrkosten) gewährt werden.

Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten für die Förderung einen Bildungsgutschein. Damit können sie unter zugelassenen Weiterbildungsangeboten wählen.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss

Nach der Vorschrift des § 235c SGB III können Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung ihres Arbeitnehmers einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn ein ungelernter Arbeitnehmer im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes einen anerkannten Berufsabschluss erwirbt und wegen der Teilnahme an der Maßnahme die Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht erbracht werden kann. Der Arbeitsentgeltzuschuss wird bis zur Höhe der weiterbildungsbedingt ausgefallenen Arbeitszeit erbracht.

Weitere Informationsmedien

Mehr Informationen über die Voraussetzungen zur Zahlung von Zuschüssen und Leistungen geben Ihnen die einzelnen Informationsmedien:

  • Das „Merkblatt 6 – Förderung der beruflichen Weiterbildung“ beinhaltet Informationen für den Arbeitnehmer, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung grundsätzlich finanziell gefördert werden kann und welche Leistungen gewährt werden können.
  • In den „Informationen zum Bildungsgutschein für Arbeitnehmer“ finden Sie allgemeine Erläuterungen über die Bedingungen des Bildungsgutscheins.
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